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    • §4 bis §7 StGB regelt Straftaten im Ausland.    
    • Ah ok und da kommen dann noch für den Käufer 29,5% Provision drauf ? Krass 😯 
    • Habt Ihr jetzt genug gelästert. Mir scheint für einige hier ist es ein Geschenk wenn man den Finger heben kann und mit Belehrungen loslegen kann. Bischen wie Live of Brian
    • Schön konstruiert, aber wenn das Amt ihm eine Anzeigebestätigung für die Magazine ausgestellt hat lautet die Antwort eindeutig Ja! Ach nee, denn die Ämter sind ja blöd und der Schütze, allein vollverantwortlich, hätte erkennen müssen, dass ihm eine gesetzwidriger Bescheid ausgestellt wurde... 
    • Du bist Volljurist und/oder Richter? Weil nur weil Du etwas mit der Brechstange so sehen willst, der Richter es erst recht so sehen soll. Und klar, alle Richter wissen genau was das oberste Ziel des Waffengesetzes ist. Dein Aluhut scheint verrutscht zu sein.      Argumente die nicht im Gesetz stehen und einen ominösen Oberziel "Alle Waffen weg" dienen. Dummerweise wird der Richter von mir genau dafür bezahlt es so zu sehen wie ich es sehe und es im übrigen auch im Gesetz steht. Dazu sind ja Gerichte da, dass sie darüber richten was im Gesetz steht und nicht was @ToniPistole nicht mal im Gesetz belegen kann.     Boah, wie armseelig. Mit anderen Worten, Du hast keine sachlichen Argumente, null Fundstellen im WaffG, sondern "ToniPistole hat immer Recht und das ist einfach so...".      Bullshit und wieder Äpfel mit Birnen. Hast Du das "Magazin-Urteil" überhaupt gelesen oder verstanden? Ach nee, für sowas hast Du ja keine Zeit...   Im von Dir zitierten Fall ist die Anzeige bereits nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Betroffene sich gegenüber dem Amt weigerte, die erforderlichen Angaben zur genauen Kapazität seiner über 90 Magazine zu machen. Eine Anzeigebestätigung durch das Amt ist nie erfolgt. Des weiteren hat er, ohne Nachfrage beim Amt, für sich die für ihn günstigste Auslegung der gesetzlichen Regelung zur Lagerung angenommen, die ihm bei der Nachschau des Amtes in seiner Zweitwohnung dann um die Ohren geflogen ist.   Merkst schon den Unterschied zu einem Waffenbesitzer, der bei der Anzeige der Magazine alle vom Amt erforderlichen Angaben gemacht hat, der eine Anzeigebestätigung für seine Magazine erhalten hat, der vor Erwerb der Langwaffe dem Amt seine Absicht aufgezeigt hat und um eine Entscheidung zum weiteren Umgang/Besitz der Kw-Magazine beantragt hat und diese von dort bekommen hat? Aber Du hast ja keine Zeit was zu merken.      
    • Ein Magazinsammler der nie scharfe Waffen hatte, meldet fristgerecht seinen langen Stangen Magazine als Altbestand an. Jetzt will er Sportschütze werden und sich Glocks und AR's kaufen, in denen diese Magazine passen würden. Was macht die Behörde?! Sagt die Feuer Frei?!   Ich habe keine Ambitionen 10k Posts wie du zu erreichen. Ich will das überhaupt nicht diskutieren. Ich habe nicht die Zeit dir das vorzukauen. Der Richter wird dir die nötigen Argumente liefern. Der wird dafür von mir bezahlt. Dazu sind ja Gerichte da.   Wenn ich als Waffenbesitzer das schon so sehe, was meinst du was ein Richter macht, der genau weiß, was das oberste Ziel des Waffengesetzes ist?!   Ich habe schon in meinem Einganspost geschrieben, dass mir das klar ist, dass viele von meiner Auffassung angepisst sein werden.   Der Richter aus dem Magazin-Urteil hat explizit solche Fälle wie dich erwähnt. Leute, die immer eine für sich günstigste Auslegung der Gesetze auswählen und andere Stimmen ignorieren. Äpfel mit Birnen und so... Wie das endet kann der betroffene Kammerad aus dem Urteil dir erzählen.    
    • Nein.     Das hat wer entschieden, Dein Sachbearbeiter und Du?     Das Gesetz ist eindeutig, wann das Verbot nicht wirksam wird. Spoiler: Nirgends ist der Zeitpunkt des Erwerbs der das Magazin aufnehmenden Waffe als Kriterium genannt. Das hat also nichts mit den Sachbearbeitern zu tun, sondern mit der Formulierung des Gesetzes. Wo hält man sich denn nicht an das Gesetz? Was ist mit den 33er Glockmagazinen, die sind nicht Dual-Use, sondern stumpf verboten sind, egal ob bei LW oder KW (es sei denn man hat sie vor 01.09.2021 angemeldet oder mit BKA-Ausnahmegenehmigung)?   Und warum bin ich alleine in der Verantwortung, wenn ich das Amt vor Erwerb der Lw um eine Entscheidung bitte, ob die Magazine einem Berechtigten zu überlassen sind (oder zu vernichten sind), bevor ich die passende Lw erwerbe. Dann hätte mir das Amt ja in jedem Fall den Voreintrag verweigern müssen oder diesen mit der Auflage versehen müssen, daß keine Waffe erworben werden darf, die unveränderte Glockmagazine aufnehmen kann. Aber ja, der Waffenbesitzer kommt ins Gefängnis, weil das Amt eine Genehmigung erteilt hat, schon klar...     Komm mal runter von Deinem Psychotrip. Hier hebelt niemand, sondern hier machen Leute genau das, was im Gesetz steht. Der Besitz wurde vor dem 01.09.2021 dem zuständigen Amt angezeigt. Der Rest ist die Endlosdiskussion ob es sich um eine ausnahmsweise Besitz oder eine Besitz- und Nutzungserlaubnis handelt. Darum geht es hier ab nicht oder nur am Rande. Und ja, der Gesetzgeber ist dumm. Kannst Du Regelmäßig in Karlsruhe bewundern.     Kann das sein, daß Du das Waffengesetz nicht verstehst? Wer hat den eine verbotene Waffe nachgekauft? Wo in der Anlage 2 wird denn eine PCC oder ein AR15 als verbotene Waffe gelistet, weil der Erwerbende ein unter die Anlage 2 fallendes Magazin besitzt? Richtig, nirgendwo, denn Anlage 2, 1.2.4.4 stellt auf das Magazin ab und 1.2.6 auf die Lw, wenn das Magazin eingebaut ist, nicht wenn das Magazin eingebaut werden könnte. Du reimst Dir da Dein eigenes Waffengesetz zusammen...     Steht wo? Im Waffengesetz? In der zugehörigen Verwaltungsvorschrift? In der AWaffV? @CZM52 hat Dir schon den Wink mit dem Zaunpfahl gegeben, Deine Interpretation von nicht existierenden Gesetzen würde bedeuten, daß man die 2006 gemeinsam mit einem AR erworbenen jetzt zu großen Magazine weder im 2007, 2019 oder 2024 erworbenen AR verwenden darf, noch diese aus Deiner Sicht ja "verbotenen Waffen" jemals hätte erwerben dürfen, denn der Gesetzgeber hätte die jetzt verbotenen Magazine ja an die zum Zeitpunkt des Erwerbes der Magazine vorhanden(en) Waffe(en) gebunden. Wo im ganzen Verfahren wurden denn die Magazine nach dem 01.09.2021 einer bestimmten Waffe zugeordnet. In der Magazin-Anzeige beim Amt schon mal nicht. Hat das Amt im September 2021 meine zwischen 2004 und 2017 erworbenen 40 "großen" AR15 Magazine gleichmäßig auf meine vier zwischen 2004 und 2019 erworbenen AR15 verteilt? Woher wussten die wann welches Magazin erworben wurde? Nicht das die meine Magazin von 2017 der Waffe von 2004 zugeordnet haben oder umgekehrt.  Irre Auslegung des Gesetzes...     Die steht wo? In der Begründung zum Entwurf des BMI von 2019? In der Begründung innerhalb der Stellungnahme Innenausschuss BT von 2019?      Äpfel mit Birnen? Das die Vorgaben zur Aufbewahrung verbotener Magazine nicht "nicht wirksam wird" war bzw. das man das auch anders aus dem Gesetz von 2019 herauslesen kann war nüchternen Lesern des WaffG seit 2019 klar.      Nein.     1. Erwerben! Kaufen wird im Waffengesetz nicht geregelt. 2. Und wieder Äpfel mit Birnen. Das Gesetz sagt klar, daß durch den Erwerb/Besitz der Lw das Glock-Magazine "im Augenblick" des Erwerbs der Waffe von einem vom Waffengesetz überhaupt nicht erfassten Kw-Magazing zu einem verbotenen Lw-Magazin wird. Du darfst aber keine verbotenen Magazine besitzen, es sei denn Du hast diese vor Sommer 2017 erworben und vor September 2021 den Besitz angezeigt. Nicht der Erwerb der Lw ist verboten, sondern der in diesem Augenblick bestehnde Besitz der Magazinen ohne Genehmigung (des Amtes oder des BKA). 3. Nicht "könntest". Sonst düftest Du ja auch keine Lw kaufen, die die 17er Glock-Magazine Deine Frau oder eines anderen Familienmitgliedes aufnehmen kann. Das Waffemgesetz greift erst dann, wenn Du als Besitzer der passenden Lw diese Magazine "erwirbst" bzw. in der Lw nutzt, nicht ob die bloße Möglichkeit besteht, das Du etwas tun könntest, was Dir eh durch das WaffG verboten ist.     Nein und wie oben erklärt. Die Schmeisser mit Cuts sind rechtlich nix anderes wie ein PCC mit Colt-Magazinen. Und nochmal, da wird nichts ausgehebelt.     Wie Du hier dokumentierst gehörst Du auch zur Gruppe "die meisten".     Möglich, oder auch nicht. Ich suche immer noch verzweifelt Dein Aushebeln, die Bindung/Zuordnung der Altbestandmagazine zu einer bestimmten Waffe, das Erwerbsverbot von "verbotenen Waffen" die nicht verboten sind oder den Gesetzesverstoß, wenn man die Magazin vor Sommer 2017 erworben und den Besitz vor Sep. 2021 angezeigt hat und das Amt einem dies  sogar schriftlich bestätigt hat. Mehr steht nämlich nicht im WaffG. Beachte dabei insbesonder WaffG § 58 (17)!     Ja!
    • Lest doch mal, es ging darum das die Darstellung von menschlichen Silhouetten grundsätzlich auf allen .de Ständen verboten ist. Und das ist Bullshit.
    • Die Herren, die mit ihm im Bade sitzen?
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      Bertel
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      MarodeurII
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